1. FRÜHFÖRDERUNG
PÄDAGOGISCHE HAUSFRÜHFÖRDERUNG FÜR KLEINKINDER
Das Blindenzentrum St. Raphael bietet landesweit für sehgeschädigte Kinder vom Säuglingsalter bis zur Einschulung die „Pädagogische Hausfrühförderung“ an. Diese gibt Hilfen für das Kind, für die Familie und deren Umfeld. Die Frühförderung findet vorwiegend im Elternhaus statt. In die ganzheitliche Betreuung werden alle Entwicklungsbereiche einbezogen, wobei der Schwerpunkt in der Förderung der visuellen Wahrnehmung und der entsprechenden Kompensationsmöglichkeiten liegt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Blindenzentrums St. Raphael.2. SCHULE
SCHULBERATUNG
Grundsätzlich besuchen blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche die Regelschule (Grund-, Mittel-, Ober- und Berufsschule). Dabei werden sie je nach Notwendigkeit einige Stunden pro Woche von Integrationspersonal unterstützt.Das Blindenzentrum St. Raphael bietet landesweit die Schulberatung für blinde und sehbehinderte Schüler an. Der Dienst bietet spezifische Hilfen wie z.B. Abklärung der funktionellen Sehleistung und entsprechende Optimierung des Arbeitsumfeldes, Beratung der Klassenlehrer, Integrationspersonal, Beratung bei Übertrittsgesprächen und beim Eintritt in die Berufswelt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Blindenzentrums St. Raphael.
Benötigt ein Schüler im Unterricht Hilfsmittel, bzw. die Digitalisierung von Büchern oder Vergrößerung von Lernmaterial, kann mit einem Empfehlungsschreiben der Schulberatung beim Schulsprengel darum angesucht werden.
Weiters kann beim Landesamt für Schulfürsorge um die Durchführung des Transportes in die Schule angefragt werden. Wenn die Erziehungsberechtigten die Fahrten zur Schule bzw. zu medizinischen Therapien selber übernehmen, kann um Vergütung der Fahrtspesen angesucht werden.
SCHULBILDUNG IN SPEZIALISIERTEN EINRICHTUNGEN
Falls es nicht als sinnvoll erachtet wird den Sehgeschädigten in die Regelschule zu integrieren, kann dieser eine Blindenschule besuchen. Solche gibt es z.B. in Innsbruck und München. In Italien wurden Sonderschulen abgeschafft und Behinderte können ausschließlich die Regelschule besuchen. Beim Landesamt für Schulfürsorge kann um eine eventuelle Kostenübernahme angesucht werden.3. WEITERBILDUNG
BERUFSBILDUNG IN SPEZIALISIERTEN EINRICHTUNGEN
Berufsausbildungen z.B. zum Telefonisten, zur Bürokraft oder Physiotherapeuten werden in spezialisierten Einrichtungen im In- und Ausland angeboten. Beim Landesamt für Berufsbildung kann um eine eventuelle Kostenübernahme angesucht werden.LEISTUNGEN WÄHREND DES STUDIUMS
In jeder Universität gibt es eine Anlaufstelle für Studenten mit Behinderung. Diese steht für die verschiedensten Anliegen zur Verfügung, wie z.B. Unterstützungsmaßnahmen für die Absolvierung der Aufnahmeprüfungen sowie der weiteren Prüfungen (z.B. mehr Zeit oder Benutzung von Hilfsmitteln), Digitalisierung von Büchern, Ausstattung mit Hilfsmitteln, Zuweisung eines Tutors.An den staatlichen Universitäten Italiens ist eine Befreiung der Studiengebühren ab einer Invalidität von 66% vorgesehen. Bei einem niedrigeren %-Satz können von den Universitäten fakultativ Befreiungen gewährt werden.
Beim Landesamt für Hochschulförderung, Universität und Forschung kann unter anderem um eine eventuelle Rückvergütung von Reisespesen, Ausgaben für die Digitalisierung von Büchern, Spesen für Begleitpersonen angesucht werden.
UMSCHULUNG UND WEITERBILDUNGSKURSE SEITENS DES BLINDENZENTRUMS ST. RAPHAEL
Das Blindenzentrum St. Raphael organisiert bei Bedarf für Gruppen oder EinzelpersonenUmschulungskurse, Blindenschriftkurse, Computerkurse, Schulungen für die Handhabung von elektronischen Hilfsmitteln und Smartphones und Berufsbildungskurse.
ZWEISPRACHIGKEITSPRÜFUNG
Bei der Zweisprachigkeitsprüfung kann der sehbehinderte Kandidat anfragen, von einer sehenden Begleitperson unterstützt zu werden. Diese liest die Texte vor und schreibt die vom Kandidaten diktierten Antworten nieder. Alternativ dazu ist es möglich um zusätzliche Zeit, vergrößerte Vorlagen usw. anzusuchen. Das entsprechende Ansuchen kann über den Verband eingereicht werden.4. ARBEIT
Die Arbeit gehört für jeden Menschen zu den grundlegenden Notwendigkeiten. So haben auch Blinde und Sehbehinderte, durch die Ausübung eines Berufes, die Möglichkeit, sich aktiv zu fühlen und ihr eigenes soziales Leben zu gestalten.
BERUF, ARBEITSEINGLIEDERUNG UND BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN
Die Berufe des Telefonisten, des Telefonisten mit Zusatzqualifizierung sowie des Rehatherapeuten sind für Blinde mit Gesetz geschützt. Dies bedeutet, dass Betriebe, die gewissen Kriterien entsprechen, solche einstellen müssen. In die entsprechenden Vermittlungslisten können Personen mit einem berichtigten Sehvermögen von höchstens 1/10 oder einem Gesichtsfeld von weniger als 30% eingetragen werden, die einen eigenen Ausbildungslehrgang besucht haben.Ein weiterer, für Sehgeschädigte geschützter Beruf ist jener des Lehrers; hier sind bei Wettbewerben eine gewisse Anzahl der zu vergebenden Stellen für Sehgeschädigte reserviert.
Der Blinden- und Sehbehindertenverband arbeitet auf nationaler Ebene an der Einführung von neuen geschützten Berufen.
Für Sehbehinderte die in anderen Berufen arbeiten möchten oder mit einem Sehvermögen von mehr als 1/10, besteht die Möglichkeit sich in die Vermittlungsliste für die gezielte Arbeitseingliederung eintragen zu lassen. Hierfür muss der Interessierte arbeitslos sein und eine Invalidität von mindestens 46% aufweisen. Das Landesamt für Arbeitsservice führt für Menschen mit Behinderung individuelle Arbeitseingliederungsprojekte durch, um eine schrittweise Integration in die Arbeitswelt zu erreichen. Eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit ist der Besuch einer geschützten Werkstatt.
WETTBEWERBE
Bei öffentlichen Wettbewerben erhalten Behinderte zum Bearbeiten der Prüfungsaufgabenzusätzliche Zeit oder können ihre Hilfsmittel benutzen. Der Kandidat muss im Gesuch angeben, was er benötigt. Ähnliches gilt für die Zweisprachigkeitsprüfung.
ARBEITSZEITVERKÜRZUNG
In bestimmten Fällen können Arbeitnehmer mit Behinderung um eine Arbeitszeitverkürzungvon täglich 2 Stunden oder alternativ dazu um 3 Sonderurlaubstage im Monat ansuchen (Gesetz Nr. 104/1992, Art. 33). Die Behinderung des Antragsstellers muss von der eigens vorgesehenen Kommission als „schwer“ eingestuft werden.
GUTSCHRIFT VON PENSIONSJAHREN
Das Gesetz Nr. 120/1991 legt fest, dass blinden Arbeitnehmern pro geleistetem Arbeitsjahr eine Gutschrift von 4 Monaten an Versicherungszeit gewährt wird. Mit Art. 1, Absatz 209, des Gesetzes Nr. 232/2016 wird diese Gutschrift auch für die Berechnung der Höhe der Pension berücksichtigt. Voraussetzung ist, ein berichtigtes Sehvermögen von nicht mehr als 1/10 aufzuweisen oder ein eingeschränktes Gesichtsfeld von weniger als 30% zu haben, bestätigt durch die Ärztekommission.Arbeitnehmern mit einem höheren Sehvermögen und einer Invalidität von 74%, werden laut Gesetz Nr. 388/2000 pro geleistetem Arbeitsjahr 2 Monate gutgeschrieben; die Höchstzahl der gutgeschriebenen Jahre beträgt hier 5.
ARBEITSUNFÄHIGKEITSRENTE DURCH VERMINDERTES SEHVERMÖGEN
Ein Berufstätiger, dem es aufgrund einer Sehbehinderung nicht mehr möglich ist seine Arbeit auszuüben, kann um Anerkennung einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit ansuchen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die hierfür notwendigen Versicherungsjahre aufweisen kann.VERGÜNSTIGUNGEN FÜR DEN ARBEITGEBER
Anpassung des Arbeitsplatzes:
Private Arbeitgeber können beim Landesamt für Arbeitsservice um einen Beitrag für die Mehrkosten ansuchen, die durch die behindertengerechte Anpassung eines Arbeitsplatzes entstehen. Die Ausgaben müssen vom Arbeitgeber vorgestreckt werden, das Ansuchen ist vor Beginn des Vorhabens einzureichen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zeitlich unbefristet angestellt ist.Beitrag bei Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern:
Private Arbeitgeber können beim Landesamt für Arbeitsservice um einen Beitrag für die Arbeitseingliederung von Menschen mit einer Zivilinvalidität von mindestens 46 %, bescheinigt durch die entsprechende Ärztekommission, ansuchen. Dies gilt für Neueinstellungen oder bei Behinderungen die während des Arbeitsverhältnisses auftreten. Je nach Art und Schweregrad der Behinderung wird der Beitrag für einen gewissen Zeitraum ausbezahlt.LEITFADEN ÜBER SEHSCHÄDIGUNG UND ARBEIT „C’È CHI FA CARRIERA“ – I DISABILI VISIVI COME VALORE AGGIUNTO PER IL MERCATO DEL LAVORO
Nachfolgend ist es möglich genannte Broschüre herunterzuladen, welche vom Italienischen Blinden- und Sehbehindertenverband herausgegeben wurde. Auch der Vorsitzende unserer Landesgruppe Dr. Valter Calò hat, in seiner Eigenschaft als Koordinator der gesamtstaatlichen Kommission für Neue Arbeitsmöglichkeiten, aktiv an der Ausarbeitung der Broschüre mitgearbeitet.Der Leitfaden behandelt das Thema der Arbeitsvermittlung und soll dazu anregen, für Sehgeschädigte weit mehr als die traditionellen Arbeitsbereiche in Betracht zu ziehen, wer Arbeit anbietet und wer Arbeit sucht soll hierfür sensibilisiert werden. Letzteren gehören Blinde und Sehbehinderte an, die oftmals bemerkenswerte Voraussetzungen aufweisen. Ihre Fähigkeiten können in vielfältigen Bereichen gut ausgenutzt werden, vor allem durch die Verwendung digitaler Technologien.
Man wünscht sich, durch den Leitfaden den Wert von Personen mit einer Seheinschränkung aufzuzeigen, die in traditionellen, vom Gesetz geschützten Berufen beschäftigt sind oder in diesen Bereichen Arbeit suchen, wie z.B. als Telefonist, Telefonist mit Zusatzqualifizierung, Rehatherapeut oder Lehrer. Gleichzeitig möchte man aber auch erreichen, dass für Sehgeschädigte vielfältigere Arbeitsbereiche in Betracht gezogen werden, und durch diese Erweiterung der Möglichkeiten neue Perspektiven zur gegenseitigen Zufriedenheit entstehen.